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   OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1994 - 11 B 2666/93   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1994 - 11 B 2666/93 (https://dejure.org/1994,11258)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17.03.1994 - 11 B 2666/93 (https://dejure.org/1994,11258)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 17. März 1994 - 11 B 2666/93 (https://dejure.org/1994,11258)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Öffentlich-rechtliche Sicherung; Bauverbot; Öffentlich-rechtliche Vorschriften; Ausnahmen vom Bauverbot

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1994, 754
  • BRS 56 Nr. 111
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Saarland, 24.09.2012 - 2 A 223/12

    Verlagerung der Abstandsflächen auf das Nachbargrundstück

    Eine solche nicht konsentierte abstandsflächenrechtliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks gegen den Willen seiner Eigentümerinnen und Eigentümer kann vor dem Hintergrund der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG, Art. 18 Abs. 1 SVerf) mit Blick auf diese weitreichenden Konsequenzen - wenn überhaupt(vgl. insoweit etwa Jeromin, LBauO RP, 2. Auflage 2008, § 9 Rn 10, zu § 9 LBauO RP, wonach wegen der geschilderten eigentumsrechtlichen Folgen eine Verlagerung der Abstandsflächen grundsätzlich nur bei Einwilligung des betroffenen Grundstücksnachbarn und im Wege der öffentlich-rechtlichen Sicherung mittels Baulast Abstandsflächen auf ein privates Nachbargrundstück in Betracht kommt) - allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden, wenn sicher feststeht, dass dem Nachbarn letztlich auch mit Blick auf die Zukunft "nichts genommen" wird.(so zu Recht OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 - 11 B 2666/93 -, BRS 56 Nr. 111) Die Anwendung des § 8 Abs. 6 Satz 1 LBO 2008 hat daher ganz andere und den Nachbarn wegen des Freihaltegebots deutlich mehr belastende rechtliche Konsequenzen als beispielsweise die in aller Regel die Zustimmung des Nachbarn voraussetzende Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004/2008, die das Abstandsflächenerfordernis als solches aufhebt.(vgl. in dem Zusammenhang OVG des Saarlandes, Urteil vom 17.6.2010 - 2 A 425/08 -, BRS 76 Nr. 196 = AS 39, 243) Dies zwingt schon aus verfassungsrechtlichen Gründen zu der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten restriktiven Auslegung der Vorschrift beziehungsweise der darin normierten tatbestandlichen Anforderung einer gesichert dauerhaft auszuschließenden "Überbaubarkeit" der Abstandsfläche.

    Insofern gebietet bereits die theoretische Möglichkeit von Ausnahmen und/oder Befreiungen, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 11 LBO 2004 und damit eine "öffentlich-rechtliche Sicherung" im Verständnis des § 8 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. LBO 2008 zu verneinen.(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 - 11 B 2666/93 -, BRS 56 Nr. 111) Eine Einzelfallprüfung der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen ist - weil vorhabenbezogen - weder möglich noch erforderlich.(vgl. etwa Lechner in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung 2008, Loseblatt, Art. 6 Rn 553, wonach im Einzelfall (nur) dann etwas anderes gelten soll, wenn "die - theoretisch mögliche - Ausnahme im konkreten Einzelfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen ist".) Konkreter Anhaltspunkte für die Erteilung einer Befreiung oder einer Ausnahme bedarf es nicht.

    So beschäftigt sich beispielsweise der Beschluss des OVG Münster vom März 1994(vgl. OVG Münster, Beschluss vom 17.3.1994 - 11 B 2666/93 -, BRS 56 Nr. 111 und BauR 1994, 754) mit der Frage des Vorliegens einer nach § 7 Abs. 1 BauONW 1984 in dem Zusammenhang notwendigen "öffentlich-rechtlichen" Sicherung der Nichtbebaubarkeit des Nachbargrundstücks im dort zu entscheidenden Fall.

  • VG Würzburg, 09.10.2012 - W 4 K 12.52

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung

    Das ist nur dann der Fall, wenn es - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - auf Dauer ausgeschlossen ist, auf dem Nachbargrundstück in Konflikt mit der zu übertragenden Abstandsfläche zu bauen (OVG Nordrhein-Westfalen v. 17.3.1994 Az. 11 B 2666/93 - juris; Simon/Busse, BayBO, 108. Erg. 2012, Art. 6 RdNr. 95).

    Eine solche Erweiterung ist nur dann gerechtfertigt, wenn dem belasteten Grundstückseigentümer effektiv nichts genommen wird, wenn also feststeht, dass er dadurch in seinem Baurecht aus Art. 14 GG, Art. 103 BV nicht auf Dauer beeinträchtigt wird (OVG Nordrhein-Westfalen v. 17.3.1994 Az. 11 B 2666/93 - juris; Simon/Busse, BayBO, 108. Erg. 2012, Art. 6 RdNr. 96).

  • VG München, 09.05.2016 - M 8 K 15.459

    Unterschreitung der Abstandsfläche und atypische Situation

    Öffentlich-rechtliche Gründe stehen der Überbaubarkeit nicht entgegen, da deren Annahme voraussetzt, dass das Maß einer öffentlich-rechtlichen Sicherung aufgrund anderer Vorschriften dem der Sicherung durch eine - in Bayern nicht existierende - Baulast vergleichbar sein muss (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.1994 - 11 B 2666/93 - juris Rn. 2 und 3; VG München, U. v. 29.2.2016 - M 8 K 15.5673 - juris Rn. 38).
  • OVG Sachsen, 18.01.2001 - 1 B 778/99

    Überbaubarkeit eines Grundstücks in einem Landschaftsschutzgebiet

    Eine Unbebaubarkeit aus rechtlichen Gründen i.S.v. § 7 SächsBO ist daher nur dann anzunehmen,wenn die Möglichkeit, auf dem belasteten Grundstück unter Konflikt mit der übertragenen Abstandsfläche zu bauen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Dauer ausgeschlossen werden kann (OVG NW, Beschl. v. 17.3.1994, BRS 56 Nr. 111).
  • VG München, 06.07.2016 - M 8 SN 16.349

    Abweichung von der erforderlichen Abstandsfläche

    Eine Unüberbaubarkeit aus Gründen des öffentlichen Rechts setzt voraus, dass das Maß einer öffentlichrechtlichen Sicherung aufgrund anderer Vorschriften dem der Sicherung durch eine - in Bayern nicht existierende - Baulast vergleichbar sein muss (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.1994 - 11 B 2666/93 - juris Rn. 2 und 3).
  • VG München, 29.02.2016 - M 8 K 15.5673

    Anforderungen an Baueinstellung bei Abstandsflächenverletzung

    Öffentlich-rechtliche Gründe stehen der Überbaubarkeit nicht entgegen, da deren Annahme voraussetzt, dass das Maß einer öffentlich-rechtlichen Sicherung aufgrund anderer Vorschriften dem der Sicherung durch eine - in Bayern nicht existierende - Baulast vergleichbar sein muss (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.1994 - 11 B 2666/93 - juris Rn. 2 und 3).
  • OVG Bremen, 08.04.2013 - 1 B 303/12

    Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen - Abstandsflächen;

    Als öffentlich-rechtliche Sicherung kommt in erster Linie eine Baulast nach § 82 BremLBO in Betracht (OVG NRW Beschl. v. 17.3.1994 - 11 B 2666/93 - juris zu § 7 Abs. 1 Bauordnung NRW; vgl. auch z.B. § 6 Abs. 2 S. 4 Hamburgische Bauordnung v. 14.12.2005, zuletzt geändert am 20.12.2011, wonach die Erstreckung von Abstandsflächen die Sicherung durch Baulast voraussetzt), für die vorliegend nichts dargelegt ist.
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